Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schreiben oder durch unserer Lieferung Vertragsinhalt.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. An seinen Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.2 Preisangaben in Katalogen, Prospekten oder Preislisten werden mit der Auftragsbestätigung wirksam.
2.3 Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.4 Ist der Zeitraum zwischen unserer Auftragsbestätigung und der vereinbarten Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, länger als acht Monate, so werden die dann gültigen Listenpreise berechnet.
3. Lieferung
3.1 Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Liefer-Störungen – bei uns oder unseren Zulieferanten – behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag nur nach Maßgabe von Ziff. 12. Abs. 1 zurücktreten.
3.2 Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziff. 3. Abs .1 genannten Gründen ganz der teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
3.3 Von der Behinderung nach Ziff. 3. Abs. 1 und der Unmöglichkeit nach Ziff. 3. Abs. 2 werden wir den Kunden umgehend verständigen.
3.4 Rechte des Kunden zum Rücktritt und/oder Ansprüche auf Schadensersatz im Fall der von uns zu vertretenen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung bestimmen sich nach Ziff. 12.
3.5 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Dies gilt gleichermaßen, wenn uns nicht mindestens sechs Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin die Finanzierungsbestätigung eines von uns akzeptierten Finanzdienstleisters vorliegt (zugrunde liegt ein Gesamtauftragsvolumen von 45.000,00 Euro netto).
3.6 Zu Teillieferungen sowie Teilberechnungen sind wir berechtigt. (siehe Ziff. 7.1)
3.7 Lieferfristen werden erst durch entsprechende Auftragsbestätigung verbindlich. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung; sofern der Besteller Aufklärung über technische Einzelheiten zu geben hat oder eine Anzahlung erbringen muss, beginnt die Lieferfrist erst mit der Erfüllung dieser Leistungen.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abgesandt worden ist. Falls die Ablieferung beim Kunde sich aus Gründen, die er zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
4. Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – einschließlich der Kosten für Verpackung und deren Entsorgung, Fracht, Transportversicherung und Montage. Die Frachtkosten sind begrenzt auf die Anlieferung bis zum Aufstellungsort mit üblichen Transportmitteln auf verkehrstypischen Wegen. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Verzögert sich die Übernahme der von uns zu liefernden Medizinprodukte („Produkte“) aus Gründen, für die der Kunde allein oder überwiegend verantwortlich ist, um mehr als 12 Monate ab unserer Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend der Erhöhung unseres Listenpreises zu erhöhen. Sonstige oder weitergehende Rechte, insbesondere aus Verzug, bleiben unberührt.
4.3 Unsere Preise haben Gültigkeit ab Datum unserer Preisliste. Bei Erscheinen einer neuen Preisliste verliert die alte Preisliste ihre Gültigkeit. Unsere Preise sind Nettopreise. Der Kunde ist daher nicht berechtigt, bei Zahlungen Skonti oder Rabatte in Abzug zu bringen, sofern dies nicht schriftlich vereinbart ist.
5. Versand und Gefahrübernahme
5.1 Alle Sendungen sind bis zum Eintreffen beim Kunden gegen Transportschäden und Transportverlust versichert. Tritt ein Transportschaden oder ein Verlust ein, so muss uns dies unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens gemeldet werden. Das beschädigte Gut ist zu unserer Verfügung zu halten.
5.2 Mit der Einbringung der Sendung in die Räume des Kunden geht die Gefahr auf ihn über.
6. Aufstellung, Inbetriebnahme, Entsorgung, Weiterverkauf
6.1 Die von uns gelieferten Produkte werden durch unser Fachpersonal aufgestellt und in Betrieb genommen. Ferner übernehmen wir gemäß § 10 MPBetreibV die erstmalige Einweisung in die Produkte.
6.2 Bei Verzögerungen aus von uns nicht zu vertretenen Gründen, die dazu führen, dass wir unsere Lieferungen und/oder Leistungen nicht zum bestätigten Termin erbringen können, werden wir mit dem Kunden einen neuen Termin vereinbaren. Wir haben das Recht, eine Abschlagszahlung in Höhe von 90% des Auftragswertes (unter Anrechnung bisher in Rechnung gestellter Beträge) in Rechnung zu stellen.
6.3 Für Montagen gelten ergänzend unsere Montagebedingungen.
6.4 Für die Entsorgung der von uns gelieferten Produkte (ElektroG) ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde wird im Entsorgungsfall nicht die Einrede der Verjährung erheben. Wir erklären uns jedoch bereit, die Entsorgung auf Kosten des Kunden zu übernehmen. Einzelheiten dieses Entsorgungsauftrags sind gesondert zu vereinbaren.
6.5 Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich über einen Weiterverkauf, sonstige Betreiberwechsel oder die Entsorgung der von uns gelieferten Produkte unter Angabe der Modell- und der Seriennummer sowie der Adresse des Empfängers und dem Datum des Betreiberwechsels bzw. der Entsorgung schriftlich zu informieren. Der Kunde verzichtet diesbezüglich auf die Einrede der Verjährung.
7. Zahlung
7.1 Rechnungsbeträge müssen unserem Konto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug gutgeschrieben sein.
Werden im Rahmen eines Auftrags mehrere in sich geschlossene Anlagen oder Systeme geliefert, so können wir für betriebsfähige Anlagen Teilrechnungen vornehmen.
7.2 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht (8) % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
7.3 Der Kunde ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder dies rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch dann nicht, wenn er Beanstandungen geltend macht.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Zur Hingabe von Wechseln ist der Kunde nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung berechtigt, wobei Diskont-, Einzugs- und sonstige Kosten von ihm zu tragen sind.
7.4 Bei Nichtbeachtung von Zahlungsvereinbarungen oder beim Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Weiterhin sind wir in einem solchen Falle berechtigt, offenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern sowie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten oder die gegebenen gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde für diesen Fall vorsorglich schon jetzt, eine Weiterveräußerung gelieferter Ware zu unterlassen und sie zu unserer anderweitigen Verwendung ordnungsgemäß bereitzuhalten. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung werden ohne Nachweis dreißig (30) % der Auftragssumme vereinbart.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns oder unseren Substituten zur Lieferung gelangenden Waren bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und die Entstehungszeit, einschließlich Wechsel und Begleichung eines zu Lasten des Kunden sich ergebenden Saldos aus einem etwaigen Kontokorrentverhältnis, vor.
8.2 Der Kunde darf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung veräußern, vermieten oder sonst darüber verfügen. Er ist insbesondere nicht zu einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung berechtigt.
8.3 Gerät der Kunde mit der Erfüllung einer Vertragspflicht in Verzug, wird er uns jederzeit Zutritt zu den Produkten gewähren und diese auf Verlangen an uns herausgeben.
8.4 Greifen Dritte auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte zu, so wird der Kunde sie auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam machen und uns von dem Vorfall sofort verständigen.
8.5 Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eingeleitet und der Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte noch nicht vollständig bezahlt ist, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
9. Software
9.1 Für von uns gelieferte Software gewähren wir dem Kunden das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare Recht, diese Software auf der vertraglich vereinbarten Anlage zu dem vertraglich vorgesehenen bzw. bei Lieferung vorausgesetzten Zweck zu nutzen.
9.2 Die von uns gelieferte Software darf nur von uns bzw. nach unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis verändert bzw. mit anderer Software kombiniert werden. Die Anfertigung von Kopien ist nur zur Datensicherung zulässig.
9.3 Eine weitergehende Verwertung, z.B. die Mehrfachnutzung, bedarf unseres vorherigen schriftlichen Einverständnisses.
9.4 Der Kunde darf die Software nicht verändern, zurückentwickeln oder zurückübersetzen und keine Programmteile herauslösen.
9.5 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Mängel in der Software und dem dazugehörigen Material unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Mängel liegen vor bei Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, wobei unerhebliche Abweichungen außer Betracht bleiben.
9.6 Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial wird der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Daten von uns nicht ersetzt.
9.7 Wir gewährleisten die vertragsgemäße Funktion der Software nur auf den von uns freigegebenen Hardwarekomponenten und –systemen. Mit der Programminstallation durch uns auf einer Kundenhardware gilt die Freigabe als erfolgt.
9.8 Bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen hat der Kunde für die Einhaltung entsprechender arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen zu sorgen. Bei von uns gelieferten Software- oder Hardwareumgebungen sind die von uns vorgegebenen Anforderungen, insbesondere Netzwerkvoraussetzungen, zu erfüllen.
9.9 Der Kunde verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen und regelmäßigen Durchführung von Datensicherungen, besonders im Hinblick auf Vorgaben zu den Aufzeichnungspflichten der Röntgenverordnung (RöV).
10. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
10.1 Für fabrikneue Produkte verjähren Gewährleistungsansprüche 12 Monate nach Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
10.2 Für gebrauchte Produkte stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche zu.
10.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter bauseitiger Voraussetzungen oder technischer Angaben des Kunden oder aufgrund von Außeneinwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren, entstehen sowie nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Dies gilt auch, wenn vom Kunden oder von Dritten ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis Eingriffe oder Veränderungen an den Produkten vorgenommen werden.
10.4 Der Kunde hat uns Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
10.5 Produkte, die zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Sachmängel aufweisen, werden nach unserer Wahl unentgeltlich in Stand gesetzt oder durch einwandfreie Produkte ersetzt.
10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 12.
10.7 Bei Mängelrügen, deren Berechtigung zweifelsfrei ist, darf der Kunde Zahlungen in einem angemessenen Umfang zurückhalten. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
10.8 Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 10 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
11. Schutzrechte, Rechtsmängel
11.1 Wir übernehmen die Haftung dafür, dass die gelieferten Hard- und Software-Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) sind.
11.2 Falls Dritte gegen uns berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen sollten, so werden wir innerhalb der in Ziff. 10 genannten Frist nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Hard- oder Software-Produkt kostenlos entsprechend ändern oder es durch ein schutzrechtfreies ersetzen. Sind diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
11.3 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der Hard- und Software-Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
11.4 Für weitergehende Ansprüche haften wir ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 12.
12. Rücktritt, Schadenersatz
12.1 Nur soweit eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen.
12.2 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Im Fall der Verzögerung der Lieferung sind sowohl Schadensersatzansprüche als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung auch dann ausgeschlossen, wenn eine vom Kunden gesetzte Frist abgelaufen ist.
Dies gilt nicht, soweit wir zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, wegen Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder wegen Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich ist, auf deren Erfüllung der Kunde üblicherweise vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet („wesentliche Vertragspflichten“), haften. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
12.3 Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. 12 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 10, Abs. 1. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Exportkontrolle
Der Kunde wird alle die Produkte betreffenden nationalen und internationalen Vorschriften über die Exportkontrolle einschließlich der „U.S. Export Administration Regulations“ sowie sämtliche Beschränkungen hinsichtlich Endbenutzer, Endnutzer und Bestimmungsland beachten. Bei einem Wiederverkauf ist der neue Kunde entsprechend zu verpflichten.
14. Wirksamkeit
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist das AG Siegburg, wenn der Kunde Kaufmann ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16. Verjährung
Für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gilt die gesetzliche Regelung, soweit durch diese Bedingungen keine Abänderung erfolgt.
17. Gültigkeit
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für Teillieferungen sowie Teilberechnungen, zu denen wir jederzeit berechtigt sind. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht (8) % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen aus dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, das AG Siegburg bzw. LG Bonn vereinbart. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

gültig ab: 01.05.2018

Hinweis: Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter: med-renovate.de/Datenschutz

Montagebedingungen

1. Allgemeines
Zur Vorbereitung und Ausgestaltung der Räume, in denen unsere Produkte betrieben werden sollen, stellen wir Pläne mit allen unser Fachgebiet betreffenden technischen Angaben zur Verfügung. Der Kunde hat die Räumlichkeiten entsprechend den geltenden rechtlichen und behördlichen Vorschriften, den Regeln der Technik sowie unseren Vorgaben so rechtzeitig herzurichten, dass unsere Produkte sach- und fachgerecht montiert werden können.
2. Bauseitige Montagevorbereitungen
2.1 Räume
Die Räume – einschließlich aller Schalt- und Nebenräume – müssen gebrauchsfertig hergerichtet sein. Dazu gehört insbesondere, dass die
• Belastbarkeit von Fußböden, Decken, Wänden und Halterungen laut unseren Plänen gewährleistet ist,
• Maurer-, Anstreicher-, Fußboden- oder sonstige Renovierungsarbeiten abgeschlossen sind,
• Räume trocken, hinreichend staubfrei, verschließbar und in der kalten Jahreszeit auch beheizt sind,
• Räume – soweit erforderlich – für die Anbringung von Laufschienen vorbereitet sind, und die Montage von Halterungen, Geräterahmen usw. durchgeführt ist,
• die Beleuchtungskörper montiert und in Betrieb sind,
• Wasserzuleitungen, Wasseranschlüsse und sanitäre Einrichtungen betriebsbereit sind,
• anlagenspezifischen, technischen Anforderungen nach unseren Plänen (z. B. Kühlung, Klimatisierung, Abschirmung) erfüllt sind, und
• bei IT-Montage abschließbare Schränke und Tische zur Aufnahme von Dokumentationen, Datenträgern und Service-Material vorhanden sind.
2.2 Elektroinstallation und Verkabelung
Das Verlegen von Netzleitungen, Elektroanschlüssen, Kabelkanälen, Rohren usw. sowie die Anbringung von Sicherungskästen und Hauptschaltern müssen entsprechend dem einschlägigen VDE-Vorschriftenwerk erfolgt sein.
Die Netzzuleitungen müssen Spannung führen und endgültig verlegt sein, da sich der Innenwiderstand des Netzes und die Phasenfolge nach erfolgter Einstellung nicht ändern dürfen. Steckdosen müssen für den Anschluss von Elektrowerkzeugen betriebsbereit und für uns kostenfrei benutzbar sein.
Bei der Montage von IT-Anlagen ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Energieversorgung gemäß den produktspezifischen Anforderungen sichergestellt ist. Wir empfehlen je nach Anspruch an die Ausfallsicherheit der IT-Anlage die Verwendung von ausfallsicheren Stromversorgungseinrichtungen. Weiterhin müssen die Verkabelungsarbeiten für den Anschluss peripherer Geräte (Terminals) abgeschlossen sein. Die gültigen Spezifikationen für Kabel und Auflegekästen sind den von uns zur Verfügung gestellten Plänen zu entnehmen.
2.3 Transportwege
Lastkraftwagen müssen an das Gebäude, in dem die Montage stattfinden soll, heranfahren können.
Transportwege in den Gebäuden müssen in genügender Breite und Belastbarkeit zur Verfügung stehen.
Die Lastenaufzüge müssen betriebsbereit und für uns kostenfrei benutzbar sein.
3. Umfang der Montage
3.1 Der Kaufpreis schließt die Aufstellung der Produkte, deren elektrischen Anschluss, Justierung sowie die erstmalige Inbetriebnahme und Einweisung gemäß § 10 MPBetreibV ein. Alle bauseitigen Vorbereitungen, wie z.B. statische Berechnungen, Elektroinstallation, Wasserinstallation, Rohrverlegungen, Installationsböden, Fundamente und Verankerungen sowie das erforderliche Material, gehören nicht zu unseren Leistungen und Lieferungen.
3.2 Die in den Preisen enthaltenen Montagekosten setzen voraus, dass die Montagearbeiten montags bis donnerstags von 8.15 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 08.15 bis 14.15 Uhr durchgeführt werden können. Werden Arbeiten außerhalb dieser Zeiten erforderlich, berechnen wir die jeweils gültigen Zuschläge.
3.3 Bei Montageaufträgen, die nicht im Zusammenhang mit dem Kauf eines Produktes stehen, ergibt sich der Umfang der Montage aus dem Auftrag. Die Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Preisen.
4. Ausführung der Montage
4.1 Der Kunde wird rechtzeitig alle Voraussetzungen schaffen, die eine unfallfreie Montage ermöglichen und vor Beginn der Montagetätigkeiten unser Montagepersonal auf die am Montageort geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen hinweisen.
4.2 Er sorgt dafür, dass unsere Montageleistungen – hierunter fällt auch die Abnahmeprüfung gemäß § 16, Abs. 2 der Röntgenverordnung (RöV) vom 11.12.2014 – störungsfrei durchgeführt werden können. Dazu müssen die Befundung (Monitor) und/oder die Filmentwicklung in Funktion und die entsprechenden Prüfkörper vorhanden sein, mit denen die Konstanzprüfungen durchgeführt werden sollen. Fehlen diese Voraussetzungen, werden wir die zusätzlich notwendigen Aufwendungen gesondert in Rechnung stellen. Für den Fall, dass ein Prüfkörper nicht vorhanden ist, behalten wir uns vor, die Arbeiten mit einem eigenen Prüfkörper zu beenden.
4.3 Die Fälligkeiten unserer Forderungen werden hierdurch nicht verlängert. Für Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, für Ausführung von Montagearbeiten auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit und für die Übernahme zusätzlicher Arbeiten berechnen wir die bei uns jeweils gültigen Verrechnungssätze.
4.4 Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer von ihm oder seinen Auftragnehmern zu vertretenden Verzögerung frei.
5. Übernahme
5.1 Nach Beendigung der Montage bestätigt der Kunde sowohl die Übernahme der Produkte als auch deren Betriebsbereitschaft durch Unterzeichnung einer Übernahmebescheinigung. Die Übernahme gilt auch ohne Unterzeichnung der Übernahmebescheinigung als erfolgt, wenn der Kunde das Produkt im Patientenbetrieb einsetzt oder wenn er innerhalb von 14 Tagen nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme dieser nicht nachkommt, obwohl das Produkt betriebsbereit ist. Die Aufforderung zur Abnahme enthält einen entsprechenden Hinweis.
5.2 Sollten bei Übernahme noch Teilprodukte fehlen, die die Funktion der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, so wird dies auf der Übernahmebescheinigung protokolliert und ein konkreter Nachbesserungstermin vereinbart. Die Zahlung der Hauptforderung erfolgt im Übrigen zum vertraglichen Fälligkeitstermin.
6. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
Für unsere Montagearbeiten gelten Ziff. 10. und 12. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
7. Sonstiges
Soweit in diesen Montagebedingungen eine Regelung nicht enthalten ist, gelten ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

gültig ab: 01.01.2018

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